Der Vorstand

Neuer Vorstand seit dem 22.Juni 2023.

Foto: Stefan Melneczuk

von links nach rechts:

Andrea Flessa, neue Schriftführerin
Peter Rust, weiterhin Schatzmeister
Erika Schüler, weiterhin stellvertr. Schriftführerin
Dirk Engelhard, neuer Vorsitzender
Dr. Ingolf Dammmüller, neuer Kassenprüfer

Dirk Engelhard
Vorsitzender

Peter Rust
Kassierer
Andrea Flessa
Schriftführerin
Erika Schüler
stellvertretende Schriftführerin
Dr. Ingolf Dammmüller
Kassenprüfer
Udo André Schäfer
Kassenprüfer

Fotos, gemacht von Andrea Flessa

Alter Vorstand: von links nach rechts:

Stefan Melneczuk, ehemaliger Schriftführer, seit 1996
Rita Gehner, ehemalige Vorsitzende, seit 2011
Jochen Determann, ehemaliger stellvertr. Vorsitzender, seit 2013
Isa Zinkler, ehemalige stellvertr. Kassiererin, seit 2014.

Foto: Staffelübergabe von Rita Gehner an Dirk Engelhard 22.06.2023

Foto: Aktenübergabe von Rita Gehner an Dirk Engelhard 22.06.2023

Foto: Dankesworte des neuen Vorsitzenden an die ehemalige Vorsitzende

Foto:Auf zu neuen Ufern“ Dirk Engelhard, neuer Vorsitzender gegenüber der Versammlung am 22.06.2023

Satzung

Satzung des Vereins

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Förderkreis Matthias-Claudius-Hause.V“. Sein Sitz ist Sprockhövel. Er ist in das Vereinsregister des AmtsgerichtesEssen unter Nr. 30601 eingetragen.

§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Verwaltung von Mitteln zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des gemeinnützigen Vereins „Förderkreis Matthias-Claudius-Haus e.V.“. Dabei sollen insbesondere Mittel für Aufgaben bereitgestellt werden, die nicht durch Pflegesätze finanziert werden oder für die keine ausreichenden Mittel Dritter zurVerfügung stehen.
2. Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, neue diakonische Aktivitäten zuerkunden und zu entwickeln.

§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. DerAntrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen des Vorstandes.

§ 6
Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere mit einfacher Mehrheit über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, die Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin und die eingereichten Anträge
4. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich mit der Einladung bekanntgegeben worden ist und ihr zweiDrittel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
5. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein dahingehender Antrag ausdrücklich in der Einladung aufgeführt ist, die Einladung vier Wochen vorherden Mitgliedern zugegangen ist, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, demstellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin und dem Kassierer / der Kassiererin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Er entscheidet über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 Abs. 1.
– Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
– Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt Beschlüsse durch.
– Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Arbeit des Vereins vor.
4. Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedochmindestens einmal jährlich ein. Er muss den Vorstand unverzüglich einberufen,wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangen.
5. Über die Beratungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzulegen, die allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten und in der nächsten Vorstandssitzung zugenehmigen ist.

§ 9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Evangelisches Perthes-Werk e.V. Münster“. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, und zwar nach Möglichkeitfür die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben zu verwenden.

§ 10
Diese Satzung wurde von sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 10. September 1996 in Sprockhövel beschlossen. Geändert durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2011.